1.2 oben), wenn er lediglich behauptet, a) er verfüge über keinerlei liquide Mittel, b) ihm fielen keine Vermögenserträge an und c) er habe auch kein Vermögen, dessen Versilberung ihm "zumutbar" wäre. Dazu kommt, dass jedenfalls bei einer Vermietung von Immobilien keine Überlegungen zur Zumutbarkeit anzustellen sind. Massgebend ist einzig das Kriterium der Verfügbarkeit (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 212 ff., unter Hinw. auf BGE 5A_81/2017 Erw. 6.3).