12.3.2. Weiter ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Parteien (was unstrittig ist) über mehrere Liegenschaften verfügen, die (wie etwa die Hofliegenschaft des Beklagten) gewinnbringend vermietet oder (wie etwa die leerstehende Liegenschaft S.) gar veräussert werden könnten. Der Beklagte legt (auch) im Berufungserfahren nicht dar, inwiefern es ihm unzumutbar oder unmöglich sein sollte, durch entsprechende Vorkehren flüssige Mittel zu beschaffen. Er setzt sich nicht substantiiert mit den schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. Erw. 1.2 oben), wenn er lediglich behauptet, a)