Damit stehen ihm (in einem 24monatigen Zeitraum) zum vornherein Mittel von im Monatsdurchschnitt über Fr. 7'200.00 zur Verfügung (2x Fr. 2'980.00 + 13x Fr. 1'690.00 + 3x Fr. 2'270.00 + 4x Fr. 2'390.00 + 12x Fr. 5'400.00; 24). Ausgehend von der (unstrittigen) vorinstanzlichen Berechnung seines familienrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erw. 4.1.4 oben) beträgt sein zivilprozessualer Zwangsbedarf Fr. 2'625.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00 + 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Wohnkosten Fr. 689.00; KVG Fr. 358.00; Arbeitsweg Fr. 78.00). Steuern können mangels eines Tilgungsnachweises nicht berücksichtigt werden. Damit stehen dem Beklagten monatliche Überschüsse von über Fr. 4'500.00 zur Verfügung.