12.3. 12.3.1. Völlig zu Recht hat die Vorinstanz dem Beklagten eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen und als Konsequenz seine Behauptung, er verfüge über kein Einkommen, als unglaubwürdig erachtet. Aufgrund des vorliegenden Rechtsmittelentscheids ist davon auszugehen, dass der Beklagte über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'400.00 verfügt (Erw. 6.4 oben). Zusätzlich ist ihm der ermittelte Ehegattenunterhalt (Erw. 9.3 oben) als relevantes Einkommen anzurechnen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen wird.