Was die Vermögensverhältnisse betrifft, darf von einem Gesuchsteller verlangt werden, dass er eine Liegenschaft, die in seinem Allein- oder Miteigentum steht, zur Beschaffung flüssiger Mittel versilbert. Er hat seine Immobilie zur Bestreitung des Prozessaufwands zu vermieten oder einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Wenn keine höhere Belastung möglich ist, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (vgl. BGE 119 Ia 12 f. Erw. 5; BGE 4D_41/2009 Erw. 3: BÜHLER, in: BK-ZPO, N. 84 zu Art.