12.2. 12.2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3), nicht umgekehrt. Deshalb gilt eine Partei nicht als bedürftig i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO, solange über die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten Ungewissheit besteht (BGE 5A_174/2016 Erw. 2.2). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw.