12.1.2. Der Beklagte beharrt auf einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 55'000.00 für das erstinstanzliche Verfahren. Dieser Betrag sei "ohne Weiteres gerechtfertigt", seien doch Anwaltskosten von Fr. 3'600.00 mit Blick auf die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 "seltsam". Der Fall sei "aussergewöhnlich aufwendig". Er verfüge über keinerlei liquide Mittel, um die Kosten zu tragen (Berufung, S. 30). Der Beklagte verlangt sodann "angesichts der unveränderten finanziellen Situation" auch für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er erziele "schlicht kein Einkommen".