Damit verblieben dem Beklagten nach Deckung seines Lebensunterhalts und der gemäss vorliegendem Entscheid geschuldeten Alimente je nach Phase rund Fr. 5'000.00 pro Monat. Zusätzlich verfügten die Parteien – wie der Beklagte selber geltend mache – über üppig vorhandene liquide Mittel. Auf jene könne der Beklagte gemäss eigenen Angaben nicht zugreifen. Daneben verfügten die Parteien aber über mehrere Liegenschaften, die gewinnbringend vermietet (wie etwa die Hofliegenschaft des Beklagten) oder (wie etwa die leerstehende Liegenschaft S.) gar veräussert werden könnten.