12. 12.1. 12.1.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 12.3) wies das Prozesskostenvorschussbegehren des Beklagten sowie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels zivilprozessualer Bedürftigkeit ab. Seine aktuellen, effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien mangels Belegen und Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht bekannt. Aufgrund der Akten sei von einem Einkommen von Fr. 10'000.00 auszugehen. Damit verblieben dem Beklagten nach Deckung seines Lebensunterhalts und der gemäss vorliegendem Entscheid geschuldeten Alimente je nach Phase rund Fr. 5'000.00 pro Monat.