Im Übrigen hat die Klägerin glaubhaft (Erw. 1.7 oben) versichert, dass sie die unstrittig "abgegriffenen" Mittel zwischenzeitlich (entgegen den Befürchtungen des Beklagten) nicht angetastet hat, obwohl sie zufolge Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen durch die Vorinstanz mit dem vor über einem halben Jahr eröffneten (vollstreckbaren) Entscheid vom 10. Mai 2022 die Gelegenheit dazu gehabt hätte, die Gelder dem Zugriff des Beklagten zu entziehen, so dass eine akute Gefährdung auch der güterrechtlichen Ansprüche des Beklagten durch (weiteres) eigenmächtiges Handeln der Klägerin nicht glaubhaft erscheint (Erw. 1.7 oben).