178 ZGB), die Räumung eines Tresors, die Abreise ins Ausland oder eine Androhung, alles verschwinden zu lassen (BGE 118 II 381). Wie bei den Regeln beim betreibungsrechtlichen Arrest ist schliesslich notwendig, dass der Antragsteller die Existenz der zu schützenden Vermögenswerte und die Zugehörigkeit zum Vermögen der Gegenpartei glaubhaft macht; Verfügungsbeschränkungen dürfen nicht als "Schleppnetze" missbraucht werden (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 4 und 8A zu Art. 178 ZGB). Der Umfang der Massnahme bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (HAUSHEER/REUSSER/GEI- SER, a.a.O., N. 10 zu Art. 178 ZGB; BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 178 ZGB).