einzelne Indizien müssen daher ausreichen, zum Beispiel übermässige Bankbezüge, freigiebige Schenkungen, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder völlig verweigerte Auskünfte (BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, Bern 1980, N. 351 f. zu aArt. 145 ZGB a.F.), ein Verkaufsinserat für ein Grundstück bzw. ein Übernahmeangebot für ein Geschäft (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 11A zu Art. 178 ZGB), die Räumung eines Tresors, die Abreise ins Ausland oder eine Androhung, alles verschwinden zu lassen (BGE 118 II 381).