11.2. 11.2.1. Das Gericht kann auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen und die geeigneten sichernden Massnahmen treffen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert (Art. 178 ZGB). Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die mit einer Verfügungsbeschränkung gesichert werden sollen, müssen "ehespezifisch" sein, d.h. entweder in den persönlichen Ehewirkungen oder im Güterrecht wurzeln. Bei den persönlichen Ehewirkungen steht die Gefährdung der Erfüllung der Unterhaltspflicht (Art.