soweit inkonsequent sei, als die Sicherung ohne Gütertrennung unter Umständen "zahnlos" sei, weil die fraglichen Ansprüche sich im weiteren Verlauf gar noch reduzieren könnten. Der Antrag betreffend die Verfügungsbeschränkung über "allfällige weitere Konti" auf ihren Namen bzw. bei Banken im In- und Ausland wäre "per se" abzuweisen, da jene Vermögenswerte von Anfang an zu wenig konkret bezeichnet worden seien, um eine Verfügungsbeschränkung überhaupt möglich zu machen.