11.1.2. Im Endentscheid hob die Vorinstanz diese Verfügung auf (Urteil, Erw. 9.3): Gemäss Eheschutzentscheid komme dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Unterhaltsanspruch zu, so dass er keine Gefährdung eines Unterhaltsanspruchs zu befürchten habe; den Kinderunterhalt erbringe die Klägerin heute schon regelmässig mit ihrem Erwerbseinkommen. Es hätten sodann zwar beide Parteien unstrittig erhebliche Vermögensbezüge von verschiedenen Konten getätigt. Der Beklagte habe aber unterlassen darzutun, inwiefern er allfällige ihm zustehende güterrechtliche Ansprüche als akut gefährdet sehe. Zudem habe er keine Gütertrennung begehrt, was in- - 42 -