11. 11.1. 11.1.1. Am 27. November 2020 belegte die Vorinstanz die Vermögenswerte auf den vom Beklagten bezeichneten Bankkonten bei der K. per sofort mit einer Verfügungssperre (Art. 178 ZGB). Ausserdem wurde der Klägerin verboten, (über bestimmte Beträge hinaus) ohne Einverständnis des Beklagten über gewisse Konten (L.; M.) zu verfügen.