Der vorstehend ermittelte Unterhalt ist dem Beklagten allerdings erst mit Wirkung ab dem 25. November 2019 (pro rata temporis) zuzusprechen, nachdem der Beklagte von der Klägerin erst mit am 25. November 2020 der Post übergebenen (act. 61) Eingabe vom 25. November 2020 persönlichen Unterhalt gefordert hat (Art. 62 ZPO). Aus der Einleitung des Eheschutzverfahrens durch die Klägerin mit Klage vom 9. Juli 2020 kann der Beklagte für die Rückwirkung seines Unterhaltsbegehrens nichts zu seinen Gunsten ableiten. - 41 - 9.5. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten in punkto Ehegattenunterhalt.