9. Der Ehegattenunterhalt des Beklagten ergibt sich, wenn man sein familienrechtliches Existenzminimum um seinen Überschussanteil erhöht (vgl. Erw. 4.2.1 oben) und davon sein Einkommen abzieht (vgl. Erw. 6.2.1 oben). 9.1. Der auf die Parteien zu verteilende Gesamtüberschuss (Einkommen Beklagter [Erw. 6.4 oben] + Einkommen Klägerin [Erw. 7.2.5 oben] - familienrechtliche Existenzminima der Parteien [Erw. 5.1.4 und Erw. 5.2 oben] - unstrittiger Unterhaltsbedarf der beiden Söhne [inkl. Überschussanteil] bis zu deren jeweiligen Volljährigkeit [Erw. 8.1 oben]) beläuft sich auf: