8.2.3. Im Lichte dieser um ein mehrfaches höheren Überschüsse der Klägerin und weil die Kinder mit 13 bzw. 15 Jahre schon bei Klageeinreichung über eine gewisse Selbständigkeit verfügten und die Klägerin zudem offensichtlich von ihrem "Hausangestellten" E. entlastet wird, rechtfertigt es sich, dass die Klägerin alleine für den Barunterhalt der minderjährigen Kinder aufkommt, obwohl sie unter ihrer alleinigen Obhut stehen. Damit ist die Berufung des Beklagten insofern (teilweise) gutzuheissen, als er die ihn zur Bezahlung von Kinderalimenten verpflichtende Dispositiv-Ziffer 5 anficht.