8.2. Vom Grundsatz, dass bei alleiniger Obhut des einen Elternteils der Geldunterhalt vollständig dem anderen Elternteil anheimfällt, muss das Gericht ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (vgl. Erw. 7.2.1 oben oben). 8.2.1. Die Klägerin verfügt über folgende Leistungsfähigkeit (Einkommen – familienrechtliches Existenzminimum), und zwar ab Januar 2021 ohne Berücksichtigung eines allfälligen Bonus (vgl. Erw. 7.2.2 oben):