Der Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die von der Klägerin als Berufungsantwort 3 lediglich auszugsweise eingereichte "Urkunde" (Deckblatt; je zwei unterschiedliche Seiten 3 und 8) nirgends von der Klägerin unterzeichnet ist. Nachdem die Klägerin auch den mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 in Aussicht gestellten Grundbuchauszug betreffend die Liegenschaft in W. bis zum heutigen Datum nicht eingereicht hat, ist der Verkauf ihrer Miteigentumsanteile und damit der Wegfall des grundsätzlich unstrittigen Mietertrages von Fr. 620.00 monatlich nicht glaubhaft (vgl. Erw. 1.7 oben) gemacht.