7.2.4. Entgegen dem Beklagten handelt es sich beim Vorbringen der Klägerin in der Berufungsantwort, sie habe ihren Liegenschaftsmiteigentumsanteil verkauft und damit sei ihr Mietertrag weggefallen, nicht um eine Tatsache, die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. Erw. 1.5 oben). Der Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die von der Klägerin als Berufungsantwort 3 lediglich auszugsweise eingereichte "Urkunde" (Deckblatt; je zwei unterschiedliche Seiten 3 und 8) nirgends von der Klägerin unterzeichnet ist.