7.2.3. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft aber nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 Erw. 4, 143 III 233 Erw. 3.2). Insbesondere Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Normalfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) einem Elternteil ab Vollendung des 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes ein Vollzeiterwerb zuzumuten.