7.2.2. Die Bonuszahlungen gehören zum Einkommen (BGE 5A_454/2010 Erw. 3.2). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts wird ein Bonus bei einer Ungewissheit hinsichtlich seiner Höhe und Auszahlung aus der Unterhaltsberechnung ausgeklammert und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zugewiesen. Wurde ein solcher jedoch nachweislich ausbezahlt, ist er aufgrund des Effektivitätsgrundsatz im betreffenden Zeitraum zum Einkommen zu schlagen. Ein (effektiv ausbezahlter) Bonus ist dabei in demjenigen Jahr zu berücksichtigen, in welchem er ausbezahlt wurde und damit zur Bestreitung der Lebenshaltung zur Verfügung stand.