Wie zu zeigen sein wird, ist die Klägerin in der Lage, mit ihrem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken; ihr verbleibt gar ein beträchtlicher Überschuss. Ihr Einwand, in Bezug auf die Kinderalimente spiele nur das Einkommen des Beklagten eine Rolle, verfängt deshalb nicht. Die Klägerin verkennt im Übrigen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Erw. 1.5 oben).