7.1.4. In der Eingabe vom 15. September 2021 (S. 5 f.) bringt der Beklagte vor, der Verkauf der Liegenschaft in W. sei ein unzulässiges Novum. Überdies vermöge die nur unvollständig eingereichte Berufungsantwortbeilage 3 den angeblichen Verkauf der Liegenschaftsanteile nicht zu beweisen / glaubhaft zu machen. Das Dokument lege weder die Parteien des Kaufs noch den Verkaufspreis und die weiteren Konditionen offen, insbesondere sei der behauptete Verkaufsabschluss nicht von der Klägerin unterzeichnet.