Bei ihr und/oder ihrer Arbeitgeberin seien die Steuererklärungen der J. (aus denen der Steuerwert der Beteiligung errechenbar sei), die Jahresrechnungen und Bilanzen der J. (aus denen der Bilanzwert der Beteiligung errechenbar sei), das Aktienbuch und die Angaben betreffend die Anzahl der von der Klägerin erworbenen Aktien an der Arbeitgeberin, deren Bewertung, Kaufpreis, weitere Kaufbedingungen usw. zu edieren. Eventualiter sei das Einkommen der Klägerin um Fr. 30'000.00 zu erhöhen.