+ Fr. 3'000.00 am 23. Dezember 2019 resp. 24. Januar 2020) ausbezahlt worden sei. Dieser Vorschuss sei nie zurückbezahlt worden und sollte im Lohnausweis 2019 als Gratifikation erschienen. Die Klägerin belege weder den (massgebenden) Kaufwert der Beteiligung noch die Details der ganzen Beteiligungstransaktion. Damit sei erstellt, dass die Klägerin seit 2018 jährlich Bonus- und/oder Beteiligungszahlungen von mindestens Fr. 30'000.00 erhalten habe, wobei auch der Agiowert der Beteiligung aus dem Jahr 2019 an der J. hinzuzurechnen sei, über welchen sich die Klägerin auszuweisen hätte.