Er habe mit von der Vorinstanz zu Unrecht nicht mehr berücksichtigter Eingabe vom 9. Juni 2021 vorgebracht, dass die Klägerin im Jahre 2018 eine Bonuszahlung "Gutschrift" von Fr. 38'985.45 erhalten habe und dass der Lohnausweis 2020 einen Bonus von Fr. 30'000.00 ausweise. In dieser Eingabe habe er weiter ausgeführt, dass die Klägerin im Jahre 2019 eine Beteiligung an der J. für Fr. 30'000.00 erworben habe, wobei ihr der Kaufpreis von der Arbeitgeberin als vorgängige Überweisung (Fr. 25'000.00 am 10. September 2019 als "VORSCHUSS SEP 19") resp. als zusätzlicher Lohn (+ Fr. 2'000.00 resp. + Fr. 3'000.00 am 23. Dezember 2019 resp. 24. Januar 2020) ausbezahlt worden sei.