Der Lohnausweis 2018 oder sonstige Lohnbelege seien nicht eingereicht worden. Gleichzeitig habe die Klägerin geltend gemacht, dass sie im Februar 2019 gekündigt habe, woraufhin ihr die Arbeitgeberin das Angebot einer einmaligen Zahlung von Fr. 30'000.00 gemacht habe, damit sie die Kündigung zurückziehe. Daher sei fraglich, ob es sich bei der unbelegten "einmaligen Treueprämie" 2018 gemäss Replik um den "einmaligen Sonderbonus" gehandelt habe, immerhin sei nicht nur der Betrag identisch (Fr. 30'000.00), sondern auch der Grund der Auszahlung (keine Kündigung resp. deren Rückzug).