Kinderzulagen; keine Kommunikationspauschale) verdient. Laut Schreiben der J. vom 31. März "2019" (recte: 2021) handle es sich beim Bonus um einen "einmaligen" Sonderbonus (gegen "Rückzug" der Kündigung durch die Klägerin) für das Jahr 2019, welcher mit dem Januarlohn 2020 ausgerichtet worden sei. An der Parteibefragung habe die Klägerin angegeben, dass bei ihrer Arbeitgeberin praktisch keine Bonuszahlungen geleistet würden und sie – so glaube sie – im Jahr 2018 eine Bonuszahlung (Fr. 30'000.00) erhalten habe.