Die Vorinstanz hatte dazu überzeugend ausgeführt, der Beklagte sei 60-jährig, und seine Psychiaterin attestiere ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Unternehmensberater. Darüber hinaus könne dem Beklagten - auch wenn er selber ursprünglich wohl andere Pläne gehabt haben dürfte bzw. jene zumindest gegenüber Dritten entsprechend kundgetan habe - als (selbstständigen bzw. betriebsleitenden) Landwirt eine Nebenerwerbstätigkeit nach Arbeitsschluss nicht zugemutet werden, sei doch notorisch, dass die Tätigkeit als Landwirt nicht täglich jeweils zur (ungefähr) gleichen Zeit ende und seine Präsenz zu den unterschiedlichsten Tageszeiten vonnöten sei.