trieb" des Hofs das Einkommen gemäss Vorinstanz anrechnen lassen müsse), setzt sie sich mit der diesbezüglich nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz nicht substantiiert auseinander (vgl. Erw. 1.2 oben). Die Vorinstanz hatte dazu überzeugend ausgeführt, der Beklagte sei 60-jährig, und seine Psychiaterin attestiere ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Unternehmensberater.