Zeugnis zur Vorlage beim Gericht" vom 24. November 2020 (Klageantwortbeilage 1.1), auf welches jenes vom 7. Mai 2021 (Beilage 23 zur Eingabe des Beklagten vom 7. Mai 2021) bezüglich "Diagnose, Behandlung sowie- und Arbeitsfähigkeit" verweist (es gebe keine Besserung in Bezug auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit), diagnostiziert G., beim Beklagten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F 32.2) in ausgeprägter familiärer Belastungssituation bei Familienzerrüttung und Trennung (ICD-10 Z 63), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2) sowie arterielle Hypertonie.