5.1, 125 V 351 Erw. 3a). Es ist dabei nicht willkürlich, wenn (u.a.) berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.4; BGE 141 III 433 Erw. 2.6, 140 III 24 Erw. 2.5). Im "Ärztliche[n] Zeugnis zur Vorlage beim Gericht" vom 24. November 2020 (Klageantwortbeilage 1.1), auf welches jenes vom 7. Mai 2021 (Beilage 23 zur Eingabe des Beklagten vom 7. Mai 2021) bezüglich "Diagnose, Behandlung