Aufgrund der plausiblen Ausführungen der Klägerin erscheint es sodann als gänzlich unglaubwürdig, dass - wie vom Beklagten behauptet - F. als stellvertretender Betriebsleiter mit erheblichen Lohnkosten auf dem Y. arbeiten soll. Gemäss einem Telefonat vom 25. August 2021 der Klägerin mit seiner Frau I. wohnt F. gegenüber und hilft nur von Zeit zu Zeit aus. Er sei weder angestellt noch arbeite er selbständig für den Hof. Im Weiteren scheint aufgrund der vom Beklagten in erster Instanz eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Arbeitsfähigkeit als Landwirt von nur maximal 20 % nicht als glaubhaft (Erw. 1.7 oben).