Der Beklagte behaupte nicht, dass er F. Lohn zahle. Da beim Durchschnittsgewinn 2013 bis 2017 von Fr. 120'000.00 nur Fremdarbeiten von rund Fr. 30'000.00 enthalten seien, allerdings bekannt sei, dass durch die Installation der Melkroboteranlage Lohnkosten von Fr. 40'000.00 pro Jahr eingespart werden könnten, habe es bei den Fr. 120'000.00 sein Bewenden. Entsprechend sei dem Beklagten – mangels anderweitiger Angaben – ein Einkommen von Fr. 10'000.00 pro Monat aus landwirtschaftlicher Tätigkeit anzurechnen.