Aufgrund dessen werde ihm von der behandelnden Ärztin, G., eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater und eine verbleibende Arbeitsfähigkeit im landwirtschaftlichen Bereich von maximal 20 % attestiert. Der Beklagte habe an der Parteibefragung zur Frage, wie man sich die Bewirtschaftung auf dem Y. vorstellen müsse, angegeben, dass er zwei Angestellte habe, denen er brutto zwischen Fr. 2'200.00 und Fr. 2'500.00 bezahle. Ausserdem sei sein Vorgänger F. täglich auf dem Hof. Alle würden mithelfen.