Bezüglich des Y. fehlten hingegen aktuelle Angaben gänzlich. Betreffend Direktzahlungen habe sich der Beklagte an der Parteibefragung damit begnügt auszuführen, dass jene pro Jahr etwa Fr. 80'000.00 bis Fr. 85'000.00 betragen würden und die Milchgeldeinnahmen zwischen Fr. 8'000.00 und Fr. 9'000.00 pro Monat variierten, wobei die Gelder auf das auf seinen Namen lautende Hofkonto fliessen würden. Davon würden sämtliche Ausgaben für den Betrieb, also die Lieferungen, der Unterhalt, die Reparatur, die Löhne, die Versicherungen, die Verbindlichkeiten, etc. bezahlt. Was monatlich für den Beklagten an Einkommen verbleibe, sei nicht bekannt bzw. solle gemäss dem Beklagten Fr. 0.00 betra-