Er beschränke sich im Wesentlichen darauf geltend zu machen, dass er Fr. 0.00 Einkommen erziele und es ihm weder möglich noch zumutbar sei, mehr zu verdienen. Weder liege eine aktuelle Betriebsrechnung des Y., welchen er seit 1. Januar 2019 führe, vor, noch bestünden Angaben bzw. Belege zu den ausbezahlten Direktzahlungen, etc. Auch fehle etwa ein aktueller Beleg seines Landwirtschaftskontos. Der Beklagte gebe zwar an, aufgrund seines Gesundheitszustandes in administrativen und finanziellen Belangen über- - 26 -