Der Beklagte sei promovierter AX und selbstständig und vollzeitlich als BX tätig gewesen, bis er ab 2013 die Ausbildung zum Landwirt EFZ absolviert und seine Tätigkeit als Berater reduziert habe. Seit 2019 führe er den Y. in R. und betreibe Milchwirtschaft. Seine Beratungstätigkeit als DX habe er aufgegeben. Die aktuellen, effektiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten seien nicht bekannt. Er beschränke sich im Wesentlichen darauf geltend zu machen, dass er Fr. 0.00 Einkommen erziele und es ihm weder möglich noch zumutbar sei, mehr zu verdienen.