5.1.2.2. In ihrer Berufungsantwort (S. 8 f.) bringt die Klägerin vor, aufgrund der Beschaffenheit des Hauses bewohnten die Söhne seit jeher je ein eigenes Zimmer im oberen Stock. Im unteren Stockwerk befänden sich ein Wohnzimmer, ein Durchgangszimmer, ein von ihr benutztes Schlafzimmer, die Küche, eine Vorratskammer sowie ein Badezimmer und ein WC. Diese Wohnsituation sei zwangsläufig auch nach dem Auszug des Beklagten dieselbe geblieben. Zudem fielen die Hypothekarkosten für diese Wohnung an, egal wie viele Personen dort lebten. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihre Wohnkosten und die der Kinder sehr bescheiden seien. - 25 -