benspartner der Klägerin in deren Wohnung gewohnt, sodass die Wohnkosten anteilsmässig aufzuteilen und bei der Klägerin mit Fr. 345.00 (Phase 2 [Hälfte von Fr. 689.00]) bzw. Fr. 689.00 (Phase 3 [Hälfte von Fr. 1'379.00]) zu berücksichtigen seien. Ab Phase 4 bewohne die Klägerin (zusammen mit den Söhnen) die Liegenschaft alleine, sodass ihr von da an die vollen Wohnkosten (Fr. 1'379.00) anzurechnen seien. Für die Söhne seien grundsätzlich Wohnkostenanteile von je Fr. 250.00 einzusetzen; die Wohnkostenanteile seien aber gegen oben auf 50 % der gesamten Wohnkosten zu begrenzen.