derten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (vgl. BGE 147 III 293 Erw. 4). 5. 5.1. 5.1.1. Zu den Wohnkosten der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.2.7, S. 43 ff.): Da die Parteien zunächst (Phase 1 und 2) noch beide in der Liegenschaft am […] in Q. (in verschiedenen Wohnungen) gewohnt hätten, sei davon auszugehen, dass sie sich die Wohnkosten von Fr. 1'378.80 (Hypothekarzins und Nebenkosten) geteilt hätten, so dass ihnen in Phase 1 je Fr. 689.00 anzurechnen seien. In den Phasen 2 und 3 habe der Le- - 24 -