4.1.8. Ehegattenunterhalt wurde dem Beklagten, der solchen ab 1. August 2019 geltend gemacht hatte, nicht zugesprochen. Die Parteien könnten für sich selber sorgen. Die Gegenüberstellung der Existenzminima und der Einkommen ergebe überdies, dass die Parteien annährend gleich leistungsfähig seien, so dass sich "unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände" die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an den Beklagten nicht rechtfertige. Ausführungen zur vom Beklagten beantragten Schuldneranweisung der Arbeitgeberin der Klägerin erübrigten sich damit.