Da die Klägerin auf eine rückwirkende Geltendmachung von Kinderalimenten verzichtet habe, seien diese ab 1. August 2020 geschuldet, so dass die für die ab Phase 3 berechneten Alimente massgebend seien. Davon habe der Beklagte, je bis zur Volljährigkeit der Söhne, jeweils die Hälfte zu tragen, d.h. für C. (3) Fr. 530.00 und (4) Fr. 590.00, und für D. (3) Fr. 555.00, (4) Fr. 615.00 und (5) Fr. 590.00, jeweils zzgl. allfällig bezogener Zulagen. - 22 -