beizupflichten, dass die Parteien offensichtlich überhaupt nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften können und dass das gegenseitige Misstrauen gross und unüberwindbar ist, so dass sich eine enge wirtschaftliche Verbindung im Rahmen des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung nicht mehr rechtfertigt. Plausible Gründe, die für dessen Weiterbestand sprechen würden, vermochte der Beklagte in der Berufung keine zu nennen. Gegen das Datum, ab welchem die Gütertrennung angeordnet wurde, hat der Beklagte keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. In punkto Anordnung der Gütertrennung per 9. Juli 2021 ist der vorinstanzliche Entscheid damit zu bestätigen resp.