In seiner Duplik bestritt der Beklagte Misswirtschaft. Die tatsächlich als dramatisch zu bezeichnende finanzielle Situation der Ehegatten sei den Tatsachen geschuldet, dass die Klägerin sämtliche gemeinsamen Bankkonten geräumt und sich in der Folge auch noch geweigert habe, die Hypothekarverträge einzuhalten und die Zinsen und Amortisationen fristgerecht zu leisten sowie explizit bei der K. auch noch die Kündigung der Hypothekarverträge beantragt habe (act. 252 f.). Vor dem Hintergrund dieser gegenseitigen Vorwürfe, die ihre Fortsetzung auch im vorliegenden Berufungsverfahren finden, ist der Vorinstanz resp. der Klägerin darin - 19 -