Die Liegenschaft S. weise eine Überbelehnung von mindestens Fr. 350'000.00, die Liegenschaft Q. eine solche von mindestens Fr. 500'000.00, die Ferienwohnung T. eine Überbelehnung von Fr. 156'000.00 auf, wohingegen bei der landwirtschaftlichen Liegenschaft U. eine massive Unterbelehnung bestehe. Folglich sei eine Querfinanzierung zugunsten des Hofes vorgenommen worden (act. 16 f.). In ihrer Replik führte die Klägerin u.a. aus, dass sich beide Parteien gegenseitig vorwerfen würden, die früher gemeinsamen Konten leergeräumt und auf neue eigene Konten transferiert zu haben (act. 173). In seiner Duplik bestritt der Beklagte Misswirtschaft.