3.3.2. In erster Instanz hatte die Klägerin in der Klage zur Begründung der beantragten Gütertrennung geltend gemacht, der Beklagte als Verwalter des ehelichen Vermögens handle misswirtschaftlich und verantwortungslos. Bei den Liegenschaften habe er eine Verschachtelung der Verhältnisse vorgenommen, die ihresgleichen suche. Die Liegenschaft S. weise eine Überbelehnung von mindestens Fr. 350'000.00, die Liegenschaft Q. eine solche von mindestens Fr. 500'000.00, die Ferienwohnung T. eine Überbelehnung von Fr. 156'000.00 auf, wohingegen bei der landwirtschaftlichen Liegenschaft U. eine massive Unterbelehnung bestehe.